Im folgenden Beitrag haben wir ein paar Infos bezüglich des Corona-Virus zusammengestellt.
Kurzarbeitergeld (Kug):
Für Unternehmen ist es möglich, aufgrund des Corona-Virus, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Kurzarbeit muss beim jeweils zuständigen Arbeitsamt gemeldet werden, d.h. Sie müssen sich dort melden, am besten telefonisch (Tel. 0800 4 55 55 20), und dann erklärt Ihr Ansprechpartner Ihnen alles weitere.
Hier ein Link zum Online PDF Formular der Agentur für Arbeit- Antrag über Arbeitsausfall: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Das Kug kann für bis zu einem Jahr bewilligt werden und es wird in der Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Änderungen sind derzeit von der Bundesregierung geplant.
Hier ein Link vom der Bundesagentur für Arbeit mit genaueren Infos: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Entgeldfortzahlung:
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist das Entgeld weiterhin zu bezahlen, sofern der Arbeitnehmer fähig und bereit sind zu arbeiten.
Falls der betreffende Betrieb (vorübergehend) geschlossen wird, sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Die Mitarbeiter, die krank sind, erhalten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt sind, erhalten ihr Geld weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser erhält wiederum das Geld von der Behörde erstattet, die die Quarantäne angeordnet hat.
Erkrankung und Arbeitsentgeld vs. Quarantäne und Entschädigung:
Wenn Sie selbst am Corona-Virus erkrankt sind, haben Sie generell Anspruch auf Fortzahlung Ihres Arbeitsentgeldes für den Zeitraum von 6 Wochen. Nach diesen 6 Wochen haben Sie grundsätzlich, wenn Sie gesetzlich versichert sind, Anspruch auf Krankengeld.
Wenn Sie sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden (offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet), aber nicht nachgewiesen erkrankt sind:
Für 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber das Netto-Gehalt weiter. Dieses kann er nach Antragsstellung zurückerstattet bekommen (bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland id.R. Gesundheitsamt.)
Sie sind generell verpflichtet, wenn Sie einen Home-Office Arbeitsplatz haben, von zu Hause zu arbeiten, auch wenn Sie sich in Quarantäne befinden und nicht offiziell krankgeschrieben sind.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keine Fortzahlung Ihres Arbeitsentgeldes erhalten, gibt es den sog. Entschädigungsanspruch, geregelt im § 56 IfSG des Infektionsschutzgesetzes.
Freiberufler und Selbstständige:
Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, der muss sich direkt an das Gesundheitsamt melden, um bei Verdienstausfall eine Entschädigung zu erhalten. Hier sind die Jahreseinnahmen des letzten Jahres, die an das zuständige Finanzamt gemeldet wurden, ausschlaggebend für die potentielle Höhe der Entschädigung. Auch hier gilt, es muss sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne handeln.
Genauere Infos vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es hier: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Alle Angaben sind ohne Gewähr.