BFH kippt Sanierungserlass
Der Bundesfinanzhof hat am 07. Februar 2017 bekannt gegeben, dass ein Sanierungserlass durch die Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar ist. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass ein Verzicht auf Steuern eine gesetzliche Grundlage benötigt und somit die Finanzverwaltung ihre rechtliche Befugnis durch Erteilung eines Sanierungserlasses deutlich überschritten hat.
Ein Erlass nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 163, 227 AO) aus besonderen, persönlichen oder sachlichen Gründen, ist weiterhin möglich. Der Antrag darauf wird jedoch genau geprüft und nur in Einzelfällen genehmigt.
Durch die anfallenden Steuern werden die freigegebenen liquiden Mittel für das Unternehmen stark vermindert, was eine erfolgreiche Unternehmenssanierung weiter erschwert. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Bereitschaft von Gläubigern auf ihre Forderungen zu verzichten, abfallen wird, da die Liquidität nicht nur in den Wiederaufbau des Unternehmens fließt, sondern teilweise der Staatskasse zugute kommt.
Es wird derzeit an einem Gesetzestext gearbeitet, welcher die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wieder möglich machen soll und rückwirkend anwendbar ist. Dieser wird voraussichtlich vor den Wahlen im September 2017 veröffentlicht.
Ein bereits gewährter Sanierungserlass ist durch § 130 Abs. 2 AO geschützt.
Verfasser:
Eugenia Gracev
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