Kippt der Sanierungserlass?

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Kippt der Sanierungserlass?

Sanierungsgewinne entstehen beispielsweise bei Verzicht von Lieferanten auf Forderungen zur Sanierung eines Unternehmens.

In den Augen des Steuergesetzgebers stellen die entfallenden Verbindlichkeiten eine Werterhöhung und somit einen zu versteuernden Gewinn dar.

Im Schreiben vom 27. März 2003, BStBl I 2003, 240 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Finanzbehörden nach §§ 163, 227 AO aus Billigkeitsgründen (zunächst einer Steuerstundung) auf solche Steuern, nach Verlustverrechnung, letztlich verzichten können.

Das europäische Gericht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStg)  gegen das europäische Beihilferecht verstößt. Der X. Senat des BFH sah darin bislang keinen Verstoß und hat die Frage dem großen Senat vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Bis dahin ist zu empfehlen, dass, bevor entsprechende Maßnahmen die zu einem Sanierungsgewinn führen eingeleitet werden, zuvor einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung zu stellen.

 

Verfasser:
Joachim Leber

 

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2018-05-08T12:55:09+02:00 28. Oktober 2016|Allgemein|