Auch im Jahr 2024 haben wir es mit diversen Neuerungen zu tun, hier stellen wir Ihnen einige vor:
Mindestlohnerhöhung 2024 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 01.01.2024 auf 12,41 Euro brutto je Stunde. In einem weiteren Schritt wird der Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Stunde erhöht.
Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:
Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.
Mindestlohn steigt in zwei Schritten | Bundesregierung
Die Azubi-Mindestlöhne steigen im Jahr 2024 gestaffelt.
Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat im Bundesgesetzblatt vom 18. Oktober 2023 die neuen Beträge der monatlichen Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Die Beträge werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsjahr | Vergütung (brutto) |
1. Ausbildungsjahr | 649 Euro |
2. Ausbildungsjahr | 766 Euro |
3. Ausbildungsjahr | 876 Euro |
4. Ausbildungsjahr | 909 Euro |
Neue Azubi-Mindestlöhne 2024 (handwerksblatt.de)
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuer ändern sich
Eine der wichtigsten Gesetzesänderungen, die ab dem 1. Januar 2024 gelten, sind Neuerungen im Bereich der Einkommenssteuer. Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss, soll ab dem Jahreswechsel steigen. Ursprünglich sollte die Grenze bei 11.604 Euro liegen, zuletzt hatte Finanzminister Christian Lindner (FDP) von 11.784 Euro gesprochen. Der Kinderfreibetrag soll auf 6.612 Euro angehoben werden. Wegen der Haushaltskrise könnten sich bei steuerlichen Entlastungen jedoch noch Änderungen ergeben. Unterm Strich können Steuerzahlende jedoch mit mehr Netto vom Brutto im Jahr 2024 rechnen.
Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher:innen 2024 ändert | Verbraucherzentrale.de
Arbeitnehmer-Sparzulage: Verdoppelung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigen ab dem 1. Januar 2024 bei Ledigen von 17.900 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bei Verheirateten von 35.800 auf 80.000 Euro. Damit soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Menschen erweitern. Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan. Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen. Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470 bzw. 940 Euro Sparsumme pro Jahr. Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 bzw. 800 Euro pro Jahr.
Einkommen, Abgaben und Steuern | Verbraucherzentrale.de
Sonstiges
Weitere Änderungen sind geplant, aber noch nicht beschlossen. So gibt es z.B. 2024 noch keine arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung. Die Ampel-Koalition konnte sich noch nicht verständigen.
Ähnliches gilt für geringfügige Wirtschaftsgüter (sog. GWG). Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll auf 1.000 EUR (netto) angehoben werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Wir bleiben dran und halten Sie auf dem Laufenden. 😉
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