Die Stabilisierungshilfe II
Es wurde beschlossen die Stabilisierungshilfe vom Frühjahr 2020 fortzuführen. Statt der Überbrückungshilfe III können Unternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe im Frühjahr 2021 diese Hilfe beantragen, wenn ihre Existenz in Folge der Corona-Pandemie bedroht ist.
Die Frist für die Beantragung ist Mittwoch, der 28. April 2021.
Voraussetzungen
Die laufenden Einnahmen des Betriebes reichen nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken: Liquiditätsengpass.
Sie haben mindestens 30 %, aber weniger als 50 % des Umsatzes (maßgebliche Tätigkeit) oder sie haben mindestens 50 % des Umsatz (überwiegende Tätigkeit) im letzten Geschäftsjahr im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielt.
Der voraussichtliche Zuschuss der Stabilisierungshilfe II ist mindestens 10 % höher als der Zuschuss bei der Überbrückungshilfe III bzw. Neustarthilfe des Bundes.
Es wird nur ein Antrag auf eine der einzelnen Förderhilfen gestellt.
Kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31. Dezember 2019.
Wie hoch ist die Förderung?
Für einen bis zu 3-monatigen Zeitraum (01.Januar bis 31. März), abhängig von Betriebsgröße und Liquiditätsengpass. Maximal die Höhe des Liquiditätsengpasses im gewählten Zeitraum.
Unternehmen mit überwiegender Tätigkeit: bis zu 3.000 Euro für das Unternehmen und bis zu weitere 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Umrechnung Vollzeitbeschäftigte)
Unternehmen mit maßgeblicher Tätigkeit: bis zu 2.000 Euro für das Unternehmen und bis zu eitere 1.000 Euro für jeden Beschäftigten (Umrechnung Vollzeitbeschäftigte)
Wo wird der Antrag gestellt?
Auf der unten genannten Seite werden voraussichtlich in KW 8 des Jahres 20201 die Antragsformulare sowie genaue Verfahrensanweisungen zur Verfügung stehen.
Hier geht’s direkt zur Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg mit mehr Infos und Erläuterungen.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.