Insolvenzantragspflicht trotz Corona

//Insolvenzantragspflicht trotz Corona

Insolvenzantragspflicht trotz Corona

Insolvenzantragspflicht nur teilweise ausgesetzt, jetzt die Zeit bis zum 31.12.2020 sinnvoll nutzen.

Bei Zahlungsunfähigkeit keine Erleichterung mehr.

Die Anpassung des Gesetzgebers ab 01.10.2020 will den Unternehmen die wegen Corona in die Überschuldung geraten sind zusätzlich Zeit geben um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen die durch Corona zahlungsunfähig geworden sind.

Für die anderen galt dies ohnehin nicht. Denn niemand will durch ohnehin zahlungsunfähige Unternehmen, dass auch noch gesunde Unternehmen durch Zahlungsausfälle in einen Abgrund gezogen werden.

Jetzt sollte die Zeit bis zum 31.12.2020 richtig genutzt werden um das eigene Unternehmen mit ausreichend Kapital auszustatten um eine durch Corona eingetretene Überschuldung zu beseitigen.

Erläuterungen von GSK Stockmann zu den neuesten gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Corona-Krise zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragspflicht.

GSK-Update-Aussetzung-der Insolvenzantragspflicht-teilweise-verlängert zum Newsletter (PDF).

 

 

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

2023-10-19T12:55:02+02:00 9. Oktober 2020|Corona|