Die Soforthilfe des Bundeslandes Baden-Württemberg hat nun erleichterte Bedingungen:

  • Wenn der Antrag gestellt wird, muss nur nachgewiesen werden, dass die laufenden betrieblichen Kosten nicht durch die laufenden betrieblichen Einnahmen finanziert werden können
  • Eine Prüfung des privaten Vermögens findet nicht statt
  • Dies gilt auch rückwirkend für schon gestellte Anträge seit Beginn der Soforthilfe

Hier werden Sie direkt zur Pressemitteilung om 29.03.2020 des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg weitergeleitet.

 

 

Alle Angaben sind ohne Gewähr.