Für eine Sanierung eines Unternehmens durch den Verzicht der Gläubiger auf Teile Ihrer Forderungen war es in den vergangenen Jahren sehr schwierig geworden. Der BGH hatte den Sanierungserlass im Februar 2017 gekippt.
Dieser hatte sanierungsbedürftige Unternehmen von der Steuerpflicht auf Sanierungsgewinne befreit. Solche Buchgewinne fallen an, wenn Gläubiger einem angeschlagenen Unternehmen Schulden erlassen, um es vor dem Aus zu bewahren. Im Ergebnis sollten Firmen auf den Verzicht ihrer Gläubiger Einkommenssteuern bezahlen. Regelmäßig scheiterten damit Sanierungskonzepte, die einen Vergleich mit den Gläubigern vorgesehen hatten, weil sich niemand bereitfand, die entsprechende Steuerlast zu übernehmen.
Bereits Ende Februar 2017 hat der Gesetzgeber klar gemacht, dass seine Intention allerdings die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ist, so dass ein neuer Paragraf (§ 3 a EstG) vorgelegt wurde. Das Verfahren zog sich bis zum 14.12.2018 hin, um im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 in Kraft zu treten.
Wesentlich sind aus unserer Sicht folgende Punkte:
- Betriebsvermögensmehrung oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.
- Und in Abs. 2 heißt es:
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
Aus unserer Sicht ist damit die Vorlage eines Sanierungsgutachtens nach BGH Rechtsprechung notwendig, um den Nachweis zu führen.
Wir begrüßen es sehr, dass nun ein zusätzliches Instrument zur Sanierung (wieder) zur Verfügung steht. Schade, dass die Unsicherheit so lange gedauert hat.