Ab dem 01.01.2017 gilt der neue allgemeine Mindestlohn
Ab dem 01. Januar 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn pro Zeitstunde 8,84 € brutto statt 8,50 € brutto. Die Mindestlohnkommission hat sich im Juni 2016 einstimmig für eine Erhöhung um 0,34 € entschieden. Das Kabinett hat in einer entsprechenden Verordnung die Entscheidung der Kommission bestätigt.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge bleiben noch die Ausnahme.
Im Mindestlohngesetz sind bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien müssen repräsentativ sein und für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der jeweiligen Branche gilt der Tarifvertrag verbindlich.
Hiervon betroffen ist die Fleischwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Großwäschereien sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. Der Tarifvertrag sieht in diesen Fällen ein Entgelt von 8,50 € pro Stunde brutto vor. Die neue Regelung tritt ab dem 01. Januar 2017 in Kraft. Gleiches gilt ab dem 01. Januar 2017 auch für den Zeitungszusteller.
Ein Jahr später, ab dem 01. Januar 2018, gilt dann für alle Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € brutto pro Stunde.
Vorsicht, für viele Branchen gelten tarifvertragliche Regelungen, wo der Mindestlohn über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Hierunter zählen unter anderem das Bauhauptgewerbe, Maler und Lackierer und die Gebäudereinigung. Innerhalb der Branchen werden unter Gesellen, Facharbeitern und Hilfsarbeitern, aber auch nach Fertigkeiten wie bei den Gebäudereinigern, Glas- und Fassadenreinigung und der Innen- und Unterhaltsreinigung unterschieden.
Informationen über die aktuelle und künftige Höhe der Mindestlöhne erhalten Sie über die Branchenverbände.
Verfasser:
Joachim Leber
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